Betriebsrat

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dies gelingt nicht immer. Bei Unstimmigkeiten sind exakte Rechtskenntnisse der jeweiligen Befugnisse sowohl für den Betriebsrat als auch für den Arbeitgeber von großer Bedeutung. Denn nicht bei allen Mitbestimmungsrechten besteht für den Betriebsrat die Gelegenheit, initiativ und auch gegen das Begehren des Arbeitgebers tätig zu werden.

Lediglich bei einigen Mitbestimmungsrechten können Lösungen nötigenfalls über die Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden. Erzwingbar sind beispielsweise Nachzahlungen bei einer ungerecht verteilten Sonderzahlung, sofern der Arbeitgeber es versäumte, mit dem Betriebsrat eine Einigung zu finden. Dies gilt selbst bei bereits geleisteter Ausschüttung der Zahlung an die Arbeitnehmer und kann somit zu hohen Nachzahlungen führen, die den Haushalt ungeplant belasten.

Ein weiteres Beispiel ist die erzwingbare Mitbestimmung für die Lage der Arbeitszeit. Im schlimmsten Fall kann es bei einer fehlenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu einem Stillstand des Betriebes kommen. In diesem Bereich sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat z. B. bei Schicht- bzw. Personaleinsatzplänen, häufig Gegenstand von Einigungsstellen, die in diesem Bereich die Streitschlichtung vornimmt.

Die feine Abstimmung zwischen einer erzwingbaren Mitbestimmung und den freien Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers finden sich typischerweise auch bei der sog. technischen Überwachung. So kann der Betriebsrat die Einführung einer Kameraattrappe nach der Auffassung eines Landesarbeitsgerichts nicht untersagen. Demgegenüber ist die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung einer neuen Softwarelösung in der Regel gegeben und dringend notwendig. Denn bei dieser Thematik ist beinahe stets eine Überwachungsmöglichkeit des Arbeitsverhaltens gegeben, sobald die Beschäftigten mit der Software in Berührung kommen. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung des Datenschutzes bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Aufgrund der langjährigen Erfahrung als Einigungsstellenbeisitzer führen wir Arbeitgeber- als auch Betriebsratsseite sicher durch diese mitunter schwierigen Situationen. Wir kennen die Abgrenzungsprobleme von spruchfähigen Regelungsgegenständen, d. h. solchen die gegen den Willen des Arbeitgebers einer Lösung zugeführt werden können, gegenüber freiwilligen Leistungen. Diese Kenntnis ist bei der Beratung der Betriebsparteien von überragender Bedeutung. Die praktischen Erfahrungen in Jahrzehnten sowie stetige Fortbildung gewährleisten eine begleitende Beratung auf hohem Niveau, die den Betriebsparteien eine sachgerechte Lösungsfindung ermöglicht.

Gerne vermitteln wir Ihnen die nötigen Kenntnisse im Rahmen einer Schulung oder Beratung. Die Kosten hierfür sind regelmäßig vom Arbeitgeber zu tragen. Dies klären wir gerne gemeinsam mit Ihnen im Rahmen einer ersten Beratung.